Description
Zweck: Die ZPK bezweckt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des GAV, der unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und den Vollzug des GAV in den vom GAV erfassten Branchen des Ausbaugewerbes im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (Art. 3.2.2 GAV). Die Aufgaben der ZPK sind in Art. 7.5 GAV detailliert aufgelistet. Die entsprechenden Kompetenzen werden direkt aus dem GAV abgeleitet. Der ZPK steht ausdrücklich das Recht zu, sämtliche Massnahmen im Sinne einer konsequenten Durchführung und Umsetzung der GAV- und AVE-Bestimmungen (AVE = vom Bundesrat im Sinne des Bundesgesetzes über die AllgemeinverbindIicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen allgemeinverbindlich erklärte Artikel des GAV, nachstehend AVE genannt) anzuwenden. Die ZPK kann im Auftrag von Paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen - auch solchen, die nicht Vertragspartner des GAV gemäss Art. 2.1 dieser Statuten sind - sowie im Auftrag von staaflichen Stellen weitere, insbesondere arbeitsmarktliche Kontroll- und Durchführungsaufgaben übernehmen und dafür auch Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen. Die ZPK tritt per 1. Februar 2017 dem Verein Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe, AMKB (nachstehend AMKB genannt), bei. Die ZPK übernimmt die Funktion einer Fachkommission entsprechend Ziff. 10 der Statuten der AMKB. Für die Übertragung von relevanten Aktiven und Passiven der Vereins gilt Ziff. 6.4 lit. j dieser Statuten. Für die jährliche Beschlussfassung betreffend Übertragung von Einnahmen der ZPK gilt Ziff. 5.3 lit. k dieser Statuten.