Description
Einlagerung von Gütern aller Art, soweit der Raum dazu ausreicht. Feuergefährliche, insbesondere zur Selbstentzündung geneigte, explosionsfähige, stark ätzende sowie andere Waren, welche ihres Geruches wegen oder sonstwie nachteilig einwirken, sind von der Lagerung ausgeschlossen. Einlagerung von Fleisch, Südfrüchten, Konserven, Flaschenweinen etc. in isolierten Kühlräumen. Vermietung von Räumen und Lagerplätzen, nach besonderen Mietverträgen. Uebertragung, Weiterbeförderung (Réexpedition) und Versendung eingelagerter oder der Verwaltung übergebener Güter ins In- und Ausland. Verzollung der einzulagernden Güter nach schriftlichen Weisungen der Lagernehmer. Besorgung der mit den eingelagerten Waren vorzunehmenden Manipulationen, soweit die Möglichkeit hiefür vorhanden ist. Konstatierung des Qualitätsgewichtes bei Getreide. Aufbewahrung, Behandlung und Versand von leeren Säcken. Annahme von Gütern auf Transitlager; hiefür gelten die Vorschriften des eidg. Bundesgesetzes vom 28. Juni 1893 über das Zollwesen, wie sie in der Vollziehungsverordnung vom 12. Februar 1895 enthalten sind. Besorgung von Belehnungsvermittlungen auf Waren. Besorgung von Verkäufen für eingelagerte Waren für Rechnung und Gefahr der Auftraggeber.