LogoLobbywatch

Jugendparlament Kanton Zürich

Kinder/Jugend, Verein, Zürich

Angaben zur Organisation
Beschreibung
Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP) Der Regierungsrat, gestützt auf § 38 a Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (KRG), beschliesst: § 1. 1 Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisierten Verein, welcher a. der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich für die Anliegen der Jugend einsetzt, b. das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert, c. die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet, d. politisch unabhängig ist, e. mindestens 20 Mitglieder hat, f. Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich offensteht.