Beschreibung
ür die Ersatzkasse gemäss den Artikeln 72 und 73 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung gestützt auf Art. 6 der Stiftungsurkunde der Ersatzkasse gemäss den Artikeln 72 und 73 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) erlässt der Stiftungsrat folgendes Verwaltungsreglement:
Das Personal und die Mittel zur Durchführung der Geschäfte der Ersatzkasse werden von der Allianz Suisse Zürich gestellt. Die dem Stiftungsrat verantwortliche Geschäftsleitung wird von diesem auf Antrag der Allianz Suisse ernannt. Der Geschäftsleitung obliegt die Durchführung der Bestimmungen gemäss vorliegendem Verwaltungsreglement. Die Unterschriftenregelung ist in einem besonderen Unterschriftenreglement festgehalten.